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BVerwG, 14.09.2004 - 7 B 99.04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verfristeter Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verschuldetes Fristversäumnis im Sinne von § 60 Abs. 1 Verwaltungsgericht (VwGO)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 27.04.2004 - 2 A 2743/99
- BVerwG, 14.09.2004 - 7 B 99.04
- BVerwG, 29.10.2004 - 7 B 99.04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
Anwaltsverschulden
Auszug aus BVerwG, 14.09.2004 - 7 B 99.04
Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 ; Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 ). - BVerfG, 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91
Wiedereinsetzung - Fristversäumung - Ausländer - Sprachunkundiger Asylbewerber
Auszug aus BVerwG, 14.09.2004 - 7 B 99.04
Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 ; Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 ). - BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80
Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag - …
Auszug aus BVerwG, 14.09.2004 - 7 B 99.04
Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 ; Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 ). - BVerwG, 24.08.1995 - 3 B 37.95
Verwaltungsprozeßrecht: Versagung von Wiedereinsetzung infolge Verschuldens des …
Auszug aus BVerwG, 14.09.2004 - 7 B 99.04
Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 ; Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 ).